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§ 22 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LKHG – Pflichten des Krankenhauses, Nebenbestimmungen

(1) Dem Antragsteller obliegt es, die zur Beurteilung eines Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Kommt er dem nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Förderantrag zurückgewiesen werden.

(2) Das Krankenhaus ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, das förderungsfähige Anlagevermögen in betriebsüblichem Umfang gegen Risiken zu versichern. Bei Einzelförderung entfällt ein Förderanspruch, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden. Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen, soweit sie nicht nach Satz 2 für die Erstausstattung einzusetzen sind. Unterbleibt die Versicherung, so ist das Krankenhaus im Schadensfalle zu behandeln, wie wenn es versichert gewesen wäre.

(3) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geboten sind. Auflagen dürfen die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus nicht beeinträchtigen.

(4) Bau- und andere Leistungen sind nach den allgemein geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu vergeben.