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§ 15 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKHG – Pauschalförderung

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden pauschal gefördert

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter),

  2. 2.

    sonstige nach § 12 Abs. 1 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen.

(2) Für die Entscheidung, ob die Kostengrenze überstiegen wird, ist auf die vorauskalkulierten, voraussichtlich förderungsfähigen Kosten abzustellen. Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. Übersteigen die entstandenen förderungsfähigen Kosten die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Einzelförderung ausgeschlossen. Unterschreiten sie die Kostengrenze, so verbleibt es bei der Bewilligung, sofern diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen, vom Krankenhaus zu vertretenden Angaben beruht.

(3) Die Pauschalmittel dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden.

(4) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale. Der Zuschlag und die Jahrespauschale (Pauschalmittel) dürfen für die Ausbildungsstätte und für den übrigen Bereich des Krankenhauses verwendet werden.

(5) Die Pauschalmittel werden auf Antrag jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für ihre Bemessung maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen rechtzeitig mitzuteilen. Die Pauschalmittel werden grundsätzlich zur Jahresmitte ausgezahlt.

(6) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Pauschalmitteln zuzuführen und deren Zweck entsprechend zu verwenden.