Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKHG – Bewilligung der Einzelförderung

(1) Die Einzelförderung von Investitionen wird auf Antrag bewilligt. Investitionen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein und den im Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Förderkriterien entsprechen. Die Förderung von Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Bewilligung setzt in der Regel ein baufachliches Prüfungsverfahren voraus. Gefördert wird durch Zuschuss.

(1a) Bei der Planung von Neubauten und Erweiterungsbauten von Krankenhäusern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für die ab dem 1. Juli 2023 ein Förderantrag gestellt wird, ist im Rahmen einer dem Förderantrag beizufügenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein rechnerischer Preis von mindestens 201 Euro für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen.

(2) Die Förderung kann durch Festbetrag erfolgen. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers. Sie soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhaus zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Das Nähere ist in der Bewilligung festzulegen. Bei der Festbetragsförderung erfolgt eine in das Einzelne gehende Prüfung im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.

(3) Wird nicht durch Festbetrag gefördert, richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Investition entstehenden Kosten. Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der veranschlagten und überprüften Kosten fest. Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Vorlage der Schlussabrechnung durch Schlussbewilligung festgestellt. Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Kostensteigerungen kann durch Änderung der Bewilligung bestimmt werden, dass die Kosten durch Verminderung des Umfangs der Investition und durch sparsamere Ausführung gesenkt werden, soweit dies nach dem Baufortschritt noch möglich und dem Krankenhausträger zumutbar ist.