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§ 10 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKHG – Grundsatz

(1) Krankenhäuser werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts gefördert. Diese gelten für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) entsprechend.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(3) Die Fördermittel werden vom Regierungspräsidium bewilligt.

(4) Krankenhäuser des Landes, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, sind geförderte Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Förderungsfähige Kosten werden unmittelbar aus dem Landeshaushalt und durch Zuschuss an das Krankenhaus finanziert. Insoweit sind die §§ 11 bis 26 nicht anwendbar. Satz 2 gilt entsprechend anteilig bei der Beteiligung an einem eigenen oder fremden Unternehmen.