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§ 29 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKG – Abweichende Bestimmungen

(1) Der Krankenhausträger kann von § 27 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 und von § 28 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen. Abweichende Regelungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Krankenhausträger kann auch bestimmen, dass sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit mit der ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar ist, nach den §§ 27 und 28 finanziell beteiligt werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen nach Absatz 1 für beamtete Liquidationsberechtigte und ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen.

(3) Wird das Liquidationsrecht durch das Krankenhaus ausgeübt, beteiligt es die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hierdurch erzielten Einnahmen; die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Belegärztinnen und Belegärzte beteiligen ihre ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar nach freier Vereinbarung. Der Krankenhausträger und die Belegärztinnen und Belegärzte können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der §§ 27 und 28 anschließen.

(4) Die Gültigkeit von Verträgen, die zwischen Krankenhausträgern und liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und in denen auf die §§ 20 bis 22 des aufgehobenen Krankenhausreformgesetzes (§ 43 Abs. 2 Nr. 1) Bezug genommen worden ist, wird nicht berührt.