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§ 27 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKG – Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung

(1) Der Krankenhausträger stellt bei der Einstellung sicher, dass die liquidationsberechtigten Ärztinnen, Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Liquidationsberechtigte) von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen (ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) abführen. Soweit bereits abgeschlossene Verträge eine Mitarbeiterbeteiligung nicht vorsehen, hat der Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen. Beamtete Liquidationsberechtigte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.

(2) Nebentätigkeiten sind für die Liquidationsberechtigten des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages zu erbringenden Wahlleistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Honorarvereinbarungen. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind keine Beträge abzuführen; soweit ärztliche oder psychotherapeutische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt.

(3) Der von den Liquidationsberechtigten abzuführende Betrag wird auf der Grundlage ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus den gesonderten Behandlungsverträgen im stationären Bereich und aus der ambulanten Tätigkeit errechnet. Davon ist ein Freibetrag in Höhe ihres jeweiligen Bruttojahresgehalts abzusetzen. Ferner sind die Kosten abzusetzen, die dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erstattet werden müssen; soweit Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen worden sind, können nach Art und Umfang vergleichbare Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit erforderlich waren, abgesetzt werden. Außerdem ist abzusetzen der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen an den Dienstherrn oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an den Krankenhausträger zu entrichtende Ausgleich für den Vorteil, der den Liquidationsberechtigten dadurch entsteht, dass sie entsprechendes eigenes Personal, Material oder entsprechende eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen brauchen.

(4) Von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag ist ein Vomhundertsatz abzuführen. Der Vomhundertsatz beträgt bei

bis zu 5.000,00 EUR 5 v. H.,  
bis zu 10.000,00 EUR10 v. H., 
bis zu 15.000,00 EUR15 v. H., 
bis zu 20.000,00 EUR20 v. H., 
bis zu 25.000,00 EUR25 v. H., 
bis zu 30.000,00 EUR30 v. H., 
bis zu 35.000,00 EUR35 v. H., 
bis zu 40.000,00 EUR40 v. H., 
bis zu 45.000,00 EUR45 v. H., 
über 45.000,00 EUR50 v. H.  

Die Abführung nach einem höheren Vomhundertsatz gemäß Satz 2 darf nicht dazu führen, dass den Liquidationsberechtigten ein geringerer Betrag verbleibt als bei Anwendung eines niedrigeren Vomhundertsatzes. Den Liquidationsberechtigten verbleiben jedoch in jedem Falle 50 v.H. der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nach Abzug der Hälfte des gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 abzuführenden Betrages. Das Krankenhaus zieht die abzuführenden Beträge ein.

(5) Die Liquidationsberechtigten rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihre Einnahmen aus Nebentätigkeit dem zuständigen Krankenhausgremium unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Endbetrages; als Maßstab kann der Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres herangezogen werden.