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§ 25 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKG – Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher zu wählen. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher gewählt werden; Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher können auch für mehrere Krankenhäuser gewählt werden. Vor der Wahl sollen Vorschläge örtlich bestehender Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstiger im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses relevanter Organisationen eingeholt werden. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher führen ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nehmen als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner Anregungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Bezugspersonen entgegen und prüfen sie. Sie vertreten deren Anliegen mit ihrem Einverständnis gegenüber dem Krankenhaus und der zuständigen Behörde, berichten in den zuständigen Gremien des Krankenhauses über ihre Tätigkeit und legen der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(3) Das Amt der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher ist ein Ehrenamt. Für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.