§ 10 LKG - Fortentwicklung des Landeskrankenhausplanes
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Änderungen des Landeskrankenhausplanes vornehmen, soweit diese sachlich geboten sind und den allgemeinen Zielsetzungen des Landeskrankenhausplanes nicht zuwiderlaufen. Der betroffene Krankenhausträger ist anzuhören. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung über Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie jährlich über den Bestand der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser, gegliedert nach Fachrichtungen und Planbetten.