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§ 33 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 33 LKG – Übergangsvorschriften

(1) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 45 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, bewilligt worden sind, finden die bisherigen Vorschriften auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. November 2014 (GVBl. S 410) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für die nach § 10 Absatz 2 und § 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafüretens des Gesetzes vom 21. November 2014 noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge. Diese können für Investitionskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 und des § 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach § 8 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehen bleiben.

(3) § 24 Absatz 7 dieses Gesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.