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§ 26 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 5 – Besondere Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKG – Auskunftspflicht

(1) Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Auskünfte, die für Zwecke der Krankenhausplanung, der Investitionsplanung, der Krankenhausförderung und für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung benötigt werden. Insbesondere sind Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Darüber hinaus melden Krankenhausträger der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einmal wöchentlich Daten über die Belegsituation.

(2) Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen Träger der psychiatrischen Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen sowie Art, Anzahl und Dauer besonderer Sicherungsmaßnahmen.