Gesetze

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§ 23 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 5 – Besondere Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKG – Beteiligung an integrativer Versorgung

Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen psychiatrischen Krankenhäuser und psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern haben sich an den regionalen Steuerungsgremien zur Sicherstellung der Versorgung psychisch erkrankter Personen und Suchtkranker im Sinne einer integrativen Versorgung qualifiziert zu beteiligen. Sie sind Bestandteil des psychiatrischen Hilfesystems des jeweiligen Bezirks und gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sicherstellung der Versorgung innerhalb ihrer Versorgungsregion. Dabei wirken sie aktiv an der Entwicklung von regionalen integrativen Versorgungsstrukturen zur Verhinderung von Unterbrechungen in der Behandlung und außerklinischen Versorgung von psychisch erkrankten Personen mit.