Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 5 – Besondere Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 LKG – Krankenhaushygiene

Krankenhäuser sind verpflichtet, die Regeln der Hygiene entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.