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§ 18 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 4 – Besondere Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKG – Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern

(1) Ist für ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus ein Trägerwechsel beabsichtigt, so muss der bisherige Träger den Trägerwechsel der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorab anzeigen. Der neue Krankenhausträger bedarf eines Bescheides nach § 7 Absatz 1 Satz 1.

(2) Der neue Krankenhausträger ist an Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem bisherigen Krankenhausträger ergangen sind, gebunden. Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, dem neuen Krankenhausträger nicht verwendete Fördermittel nach Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu überlassen und den Ausgleichsanspruch nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzutreten.

(3) Ein Krankenhausträger hat die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist.