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§ 27 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Helfer

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKatSG M-V – Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Helfers für Schäden, die er in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz an Sachen verursacht, die in Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der Helfer in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Körperschaften im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes sind

  1. 1.

    die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern in von ihnen zusätzlich gebildeten Einheiten und Einrichtungen (§ 23 Absatz 2),

  2. 2.

    die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern, die in privaten und von ihnen besonders anerkannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

Der Rückgriff gegen den Helfer beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Körperschäden, die ein Helfer einem anderen zugefügt hat, gilt § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung.