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§ 25 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Helfer

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKatSG M-V – Absicherung der Helfer

(1) Für die Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz haben die Helfer Anspruch auf

  1. 1.

    Ersatz ihrer Auslagen und

  2. 2.

    Ersatz von Schäden an mitgebrachten Sachen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden.

(2) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz sind sie unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutz verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet.

(3) Ersatz nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht gewährt,

  1. 1.

    wenn der Helfer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder

  2. 2.

    soweit der Helfer auf andere Weise für den Schaden Ersatz erlangt hat.

(4) Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

(5) Die Ansprüche bestehen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde, die der einzelnen Einheit oder Einrichtung, in der der Helfer tätig ist, die besondere Anerkennung erteilt hat. Das Ministerium für Inneres und Europa regelt das Erstattungsverfahren unter Einbeziehung der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; es kann Richtlinien für eine Pauschalierung der Ansprüche zu Absatz 1 Nummer 1 erlassen.