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§ 24 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Helfer

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKatSG M-V – Dienst im Katastrophenschutz

(1) Die Helfer können sich gegenüber dem Träger ihrer Einheiten und Einrichtungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber durch den Helfer zu unterrichten. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für die Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz ehrenamtliche Angehörige des Katastrophenschutzes von der Arbeits- und Dienstleistungspflicht freizustellen.

(2) Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), an Übungen, Lehrgängen, sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie notwendigen Dienstberatungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind.

(3) Der Helfer darf in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes tätig sein. Für den Dienst im Katastrophenschutz ist dem Helfer unentgeltlich Dienst- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber dem Träger der Einrichtung, dem sie angehören.