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§ 23 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Helfer

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKatSG M-V – Allgemeines

(1) Helfer sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Helfer, die den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen angehören. Sie gelten entsprechend für Helfer in Einheiten und Einrichtungen, die zusätzlich gebildet worden sind, weil die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Stärke nicht durch die vorhandenen öffentlichen und die mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erreicht wird. Das Recht der Organisationen des Katastrophenschutzes, für ihre Helfer weitergehende Rechte und Pflichten festzulegen, bleibt unberührt.