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§ 2 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKatSG M-V – Träger der Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Landesregierung kann bestimmen, dass kreisfreie Städte und Landkreise einen gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und eine der beteiligten Katastrophenschutzbehörden zu dessen Leitung berufen.