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§ 18 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKatSG M-V – Hilfs- und Leistungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit das zur Abwehr einer Katastrophe zwingend geboten ist und die vorhandenen Helfer im Einzelfall nicht ausreichen, Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung von Katastrophen Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Personen führen würde. Ist Gefahr im Verzug, so können Sach-, Werk- oder Dienstleistungen auch unmittelbar in Anspruch genommen werden; solche Maßnahmen muss die Katastrophenschutzbehörde den Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich bestätigen, wenn sie bei ihrer Abwesenheit getroffen worden sind.

(2) Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen vorgenannte Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.