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§ 16 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKatSG M-V – Lenkung der Abwehrmaßnahmen

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. Dazu bedienen sich die unteren Katastrophenschutzbehörden ihrer Katastrophenschutzstäbe.

(2) Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus oder wenn Art und Schwere oder die Auswirkungen des Schadensereignisses dies erfordern, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen ganz oder teilweise an sich ziehen oder eine der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden zur zuständigen Katastrophenschutzbehörde erklären. Die Änderungen der Zuständigkeit sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe betroffen sind. Dazu kann sich die oberste Katastrophenschutzbehörde eines Koordinierungsstabes bedienen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich über ihre Maßnahmen ständig gegenseitig zu unterrichten.