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§ 15 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKatSG M-V – Grundsatz

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden die nach pflichtmäßigem Ermessen für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann Behörden, Dienststellen und öffentliche Einrichtungen in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich um Hilfeleistung ersuchen oder Weisungen erteilen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Ist eine Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes eingetreten, hat die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt der Katastrophe festzustellen, in den Fällen des § 16 Absatz 2 die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde. Das Ende der Katastrophe stellt ebenfalls die zuständige Behörde fest. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren.

(4) Als Maßnahmen nach Absatz 1 hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. 1.

    die einheitliche Leitung und Führung des Einsatzes sicherzustellen,

  2. 2.

    die Bevölkerung zeitgerecht vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrensituation sowie über mögliche Schutzmaßnahmen zu informieren,

  3. 3.

    die Einrichtung einer Auskunftsstelle zur Erfassung von personenbezogenen Daten zu den Zwecken der Vermisstensuche und Hinweisaufnahme zu veranlassen und

  4. 4.

    auf die Psychosoziale Notfallversorgung für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeuginnen und Zeugen und/oder Vermissende sowie Einsatzkräfte hinzuwirken.

(5) Bei Bedarf, insbesondere bei einem Massenanfall von Betroffenen, richtet die oberste Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Abwehr von Katastrophen eine zentralbetriebene Personenauskunftsstelle des Landes zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ein. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle insbesondere die in § 36 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln. Personenauskunftsstellen dürfen auch ohne Einwilligung des Betroffenen personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu soll ein IT-Verfahren genutzt werden, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle und allen an der Lagebewältigung beteiligten Stellen sicherstellt. Die Aufgabe der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle wird dem DRK im Wege der Auftragsdatenverarbeitung übertragen. Das DRK erhält damit die Möglichkeit, seine Aufgaben der Vermisstensuche und Familienzusammenführung zu erfüllen. Näheres wird durch das Ministerium für Inneres und Europa geregelt.