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§ 14 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 1 – Vorbereitende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKatSG M-V – Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen

(1) Die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophenschutz obliegt dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie den Trägern der privaten Einheiten und Einrichtungen. Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird insbesondere von den Trägern der privaten und öffentlichen Einheiten und Einrichtungen durchgeführt.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern bildet Führungskräfte und Spezialisten des Katastrophenschutzes insbesondere in den Bereichen Stabsarbeit, Brandschutz und Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren aus und fort. Darüber hinausgehend erfolgt die Aus- und Fortbildung der Helfer durch die privaten Hilfsorganisationen.

(3) Die obere und die unteren Katastrophenschutzbehörden führen auf der Grundlage von Übungsplanungen regelmäßig Katastrophenschutzübungen durch, um das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen zu erproben und ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die obere Katastrophenschutzbehörde erstellt aus den Übungsplanungen der unteren Katastrophenschutzbehörden eine Übungskonzeption für Mecklenburg-Vorpommern. Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich in angemessenem Maße an Landesübungen.

(4) Das für die Mitarbeit in den Führungseinheiten vorgesehene Personal ist regelmäßig aus- und fortzubilden.