§ 7 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes
§ 7 LKatSG – Maßnahmen bei Katastrophen
(1) Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland, unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne insbesondere
- 1.sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen und sie unter Kontrolle zu bringen,
- 1a.auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 hinzuwirken,
- 2.den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der Begrenzung und vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen, zu koordinieren und zu leiten,
- 3.erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
- 4.die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrenlage und das richtige Verhalten zu ihrem Schutz zu unterrichten,
- 4a.die anderen von der Katastrophe betroffenen Stellen, auch außerhalb der Landesgrenzen, über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,
- 5.eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Evakuierten, Flüchtlingen, Obdachlosen, Vermissten, Verletzten und Toten sowie von Personen zum Zwecke der Familienzusammenführung einzurichten,
- 6.den Schadensumfang zu ermitteln.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde soll die Einrichtung der Auskunftsstelle dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. In der Auskunftsstelle dürfen personenbezogene Daten nur für die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.