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§ 42 LKatSG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.