Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LKatSG – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt nach Anhörung des Beirates für Katastrophenschutz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ministerinnen oder Minister, soweit sie die Ausführung des § 39 betreffen.