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§ 36 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Informationsrechtliche Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 LKatSG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von

  1. 1.

    den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und dem Führungspersonal,

  2. 2.

    sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,

  3. 3.

    Personen, die nach §§ 25 oder 26, jeweils auch in Verbindung mit § 29, in Anspruch genommen werden können,

  4. 4.

    Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 1 schützen sollen,

  5. 5.

    Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,

  6. 6.

    Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und

  7. 7.

    Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können, verarbeiten.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

  4. 4.

    akademische Grade,

  5. 5.

    Anschrift,

  6. 6.

    Beruf,

  7. 7.

    Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,

  8. 8.

    Angaben über die körperliche Eignung und die Strahlenbelastung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

  9. 9.

    Ausbildungslehrgänge und besondere Qualifikationen bei den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen nach Absatz 1 Nr. 2,

  10. 10.

    Beschäftigungsstelle bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,

  11. 11.

    Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einheit oder Einrichtung,

  12. 12.

    wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, bei Führungspersonal und bei Personal der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,

  13. 13.

    Angaben über das Dienstverhältnis und die Dienstausübung bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und bei Führungspersonal einschließlich Personalnummer und Dienstausweisnummer,

  14. 14.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Angaben über die in §§ 25 und 26 genannten Hilfsmittel,

  15. 15.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 Angaben über die Anlagen, die Fahrzeuge und ihre Verwendung sowie über die Einrichtungen,

  16. 16.

    Inhalt des Anspruchs und Bankverbindungen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde darf für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke die nach § 37 Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582, 587), gespeicherten Daten im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Dokumentation eingehender Meldungen über Schadensereignisse sowie bei der Leitung der Katastrophenabwehr und des Einsatzes ist § 37 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde darf zum Zwecke des Katastrophenschutzes auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)