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§ 33 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 LKatSG – Kostenersatz bei Abwehr einer Katastrophe

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 und die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für die

  1. 1.
    Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
  2. 2.
    unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.

Ein Fahrzeug mit Gefahrgut ist ein Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeug bei der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114).

(2) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Bei Katastrophenvoralarm gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.