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§ 32 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 LKatSG – Kosten für die Vorbereitung der Katastrophenabwehr

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde die Beträge zu erstatten, die sie an Dritte zahlt für das Vorhalten

  1. 1.
    des Gerätes für Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, das besonders erforderlich ist zum Aufspüren, Messen und Analysieren des aus der Anlage freigesetzten Gefahrenpotenzials,
  2. 2.
    der Schutzausstattung, die besonders erforderlich ist zum Schutz für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes vor der besonderen Auswirkung solchen Gefahrenpotenzials,
  3. 3.
    des Gerätes einschließlich der Fahrzeuge für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes, das besonders erforderlich ist zur Bekämpfung solchen Gefahrenpotenzials und dessen Auswirkung,
  4. 4.
    der Einrichtungen, die besonders erforderlich sind zur Warnung der Bevölkerung vor der Auswirkung solchen Gefahrenpotenzials und zu ihrer Information über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz,
  5. 5.
    der Gegenmittel, die für den gesundheitlichen Schutz der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und der Bevölkerung vor der Auswirkung solchen Gefahrenpotenzials erforderlich sind.

Vorhalten schließt Beschaffung, Miete, Installation, Unterhaltung, Betrieb, Vorverteilung und Ersatz ein.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde oder den Hilfe leistenden Fachbehörden die notwendigen Kosten zu erstatten, die sie an Dritte zahlen für das Vorhalten rechnergestützter Systeme und Geräte für den Katastrophenschutz, die das aus der Anlage freigesetzte Gefahrenpotenzial ermitteln und Entscheidungshilfen für die Abwehr von Katastrophen und für die Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden liefern.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde die Hälfte des Betrages zu erstatten, der notwendig ist, um eine Katastrophenschutzübung, der die Annahme einer vollständigen oder teilweisen Freisetzung des in der Anlage vorhandenen Gefahrenpotenzials zugrundeliegt, vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Notwendig im Sinne des Satzes 1 sind

  1. 1.
    Aufwendungen für wissenschaftlich-technische Gutachten,
  2. 2.
    Ersatzleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3,
  3. 3.
    Kosten für Verpflegung und Unterbringung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und des Führungspersonals,
  4. 4.
    Kosten für Treibstoffe, andere Betriebsstoffe, Kartenmaterial, Büromaterial und
  5. 5.
    Kosten der Telekommunikation.

(4) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 auf Grund der örtlichen Verhältnisse insgesamt wegen mehrerer Anlagen erforderlich, haben die Behörden nach Absatz 2 die zu erstattenden Beträge auf die Betreiberinnen oder Betreiber dieser Anlagen in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

(5) Die Behörden nach Absatz 2 haben die Betreiberin oder den Betreiber anzuhören, bevor sie erstattungspflichtige Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 durchführen. Sie haben die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten und vorhandene betriebliche Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Die Betreiberin oder der Betreiber kann eine Verpflichtung zur Geldzahlung dadurch abwenden, dass die Betreiberin oder der Betreiber erstattungspflichtige Maßnahmen auf eigene Kosten durchführt. Die Maßnahmen können auch von mehreren Betreiberinnen oder Betreibern gemeinsam und auch zusammen mit der Katastrophenschutzbehörde durchgeführt werden.

(6) Die Behörden nach Absatz 2 machen nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattende Beträge durch schriftlichen Bescheid geltend. Die Verpflichtung zur Erstattung entsteht mit der Zahlung des Betrages an die Dritte oder den Dritten. Im Übrigen sind die §§ 12 und 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), entsprechend anzuwenden.