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§ 3 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKatSG – Katastrophenschutzbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland ist abweichend von Absatz 2 untere Katastrophenschutzbehörde im Gebiet der Gemeinde Helgoland. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Landrätinnen und Landräte sowie für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte gelten, finden auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Helgoland Anwendung.