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§ 25 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKatSG – Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und die Halterin oder der Halter von Fahrzeugen aller Art, Maschinen, Zugtieren, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen geeigneten Hilfsmitteln haben zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene für die Katastrophenbekämpfung und für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung von Schäden in Anspruch genommen werden.

(2) Wer in seinem Geschäftsbetrieb üblicherweise Instandsetzungen vornimmt, kann während eines Katastropheneinsatzes insbesondere zur sofortigen Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten herangezogen werden. Sie oder er hat dabei im Rahmen des Geschäftsbetriebes auch erforderliche Ersatz- und Zubehörteile sowie Betriebsmittel mitzuliefern.