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§ 20 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKatSG – Katastrophenvoralarm

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Katastrophenvoralarm auslösen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 eintreten kann.

(2) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung hierauf erforderlich sind.

(3) Die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend.