Gesetze

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Art. 4 LJKostG
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LJKostG
Gliederungs-Nr.: 36-4-J
Normtyp: Gesetz

Art. 4 LJKostG – Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.