Art. 2 LJKostG - Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 36-4-J
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.