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§ 8 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 8 LJKG – Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.