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§ 55 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 55 LJG-NRW – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert,

  2. 2.

    entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes abliefert,

  3. 3.

    entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren Jagdbehörde zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt,

  7. 7.

    entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes führt,

  8. 8.

    entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt,

  9. 9.

    entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Schießübungsnachweis zu verfügen

  10. 10.

    den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9 oder 10 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken eingattert,

  12. 11a.

    entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,

  13. 12.

    entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt,

  14. 12a.

    entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den Abschuss der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt oder das Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

  15. 13.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert,

  16. 14.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht benutzt,

  17. 15.

    entgegen § 25 Absatz 2 Satz 3 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte verfüttert,

  18. 16.

    entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt,

  19. 17.

    entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes Einrichtungen für die Ansitzjagd errichtet oder Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist,

  20. 18.

    entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,

  21. 19.

    entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet,

  22. 20.

    entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,

  23. 21.

    entgegen § 31 Absatz 2 oder 3 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt,

  24. 22.

    entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 22 Absatz 8 keine Streckenliste führt, die Eintragungen in die Streckenliste nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, die Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,

  4. 4.

    entgegen § 22 Absatz 9 der unteren Jagdbehörde die Abschussmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  5. 4a.

    entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt,

  6. 5.

    entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert,

  7. 6.

    entgegen § 29 Abs. 3 es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten von Jagdbezirken unter Führung der Schusswaffe nicht gestattet,

  8. 7.

    entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,

  9. 8.

    Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt,

  10. 9.

    gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.