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§ 17 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJG-NRW – Jagdschein, Jägerprüfung
(Zu § 15 BJG)

(1) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete im Einzelnen bestimmt sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, dass der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falknerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom zuständigen Ministerium des Bundes bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen.