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§ 12 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 12 LJG-NRW – Jagderlaubnis
(Zu §§ 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.

(2) Ist ein Jagdbezirk von mehr als 300 ha an eine geringere als die nach § 11 Abs. 1 zulässige Zahl von Pächtern verpachtet, so ist der Pächter verpflichtet, für jede vollen jagdlich nutzbaren 150 ha, die eine jagdlich nutzbare Flache von 300 ha übersteigen, eine Jagderlaubnis zu erteilen, die nach Inhalt und Umfang zwischen dem Pächter und dem Jagdgast zu vereinbaren ist. Ist ein Jagdbezirk an mehrere Personen verpachtet, obliegt die Verpflichtung den Pächtern gemeinsam.

(3) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes. Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, steht im Sinne des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes einem Jagdpächter gleich. Die Sätze 2 und 3 finden auf entgeltliche Erlaubnisse, die nur zum Einzelabschuss berechtigen, keine Anwendung.

(4) Die dem Pächter nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis Inhabern oder Nutznießern nicht verpachteter Eigenjagdbezirke und Personen erteilt wird, die bereits Jagdpächter oder Inhaber einer Jagderlaubnis sind.

(5) Die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 1, wenn sie der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 dient.

(6) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.

(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.

(8) Auf Verlangen des Pächters ist der Jagdgast verpflichtet, bei der Durchführung erforderlicher Hegemaßnahmen in angemessenem Umfang mitzuwirken.

(9) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.