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§ 7 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJG – Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Grundflächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Grundflächen nicht her. Derartige Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirkes aufweisen. Für sie ist ein anteiliger Jagdpachtzins zu zahlen, es sei denn, eine Jagdausübung auf diesen Grundflächen ist unmöglich oder wesentlich erschwert.

(3) Für die Abrundung von Jagdbezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Wird dabei das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten, so ist für die beabsichtigte Änderung das Einvernehmen mit der für das betroffene angrenzende Gebietsteil zuständigen unteren Jagdbehörde herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(4) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer dieses Eigenjagdbezirkes Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers tritt die nutznießende Person, wenn ihr die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. Einigen sich die Beteiligten über die Höhe des angemessenen Jagdpachtzinses nicht, so wird er von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

(5) Ein Jagdbezirk, dessen Gesamtfläche nach Abrundung weniger als 80 v.H. der gesetzlichen Mindestgröße beträgt, verliert seine Selbstständigkeit; seine Grundflächen sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.