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§ 28 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LJG – Aussetzen von Wild

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Wird Wild ausgesetzt oder angesiedelt, darf dieses erst dann bejagt werden, wenn sich für diese Wildart ein günstiger Erhaltungszustand eingestellt hat. Die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes trifft die obere Jagdbehörde.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für einzelne gesund gepflegte oder aufgezogene Stücke Wild; diese dürfen nicht später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.