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§ 23 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LJG – Sachliche Verbote

(1) Verboten ist:

  1. 1.

    mit gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen,

  2. 2.

    mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss,

  3. 3.

    mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben,

  4. 4.

    1. a)

      auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,

    2. b)

      auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss sowie die Fallenjagd auf Schwarzwild,

    3. c)

      auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd,

    4. d)

      auf Wild mit Vorderladerwaffen zu schießen,

    5. e)

      auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,

  5. 5.

    die Bewegungsjagd bei Mondschein auszuüben; Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild gezielt beunruhigt oder den Jägerinnen und Jägern zugetrieben wird,

  6. 6.

    die Bewegungsjagd auszuüben, wenn das Wild durch besondere Umstände (z.B. verharschter Schnee) einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt ist,

  7. 7.

    Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,

  8. 8.

    1. a)

      künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,

    2. b)

      Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden,

  9. 9.

    Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen,

  10. 10.

    Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen,

  11. 11.

    die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangenen Wildes, auszuüben; der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz nach dem 1. April 1996 abgelegt oder die Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang nachgewiesen wurde,

  12. 12.

    Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen,

  13. 13.

    Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden,

  14. 14.

    Fanggeräte, die sofort töten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde und außerhalb von geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufzustellen,

  15. 15.

    Schalenwild in einer Entfernung unter 200 Meter oder Wildenten und Wildgänse in einer Entfernung unter 100 Meter von Fütterungen zu erlegen,

  16. 16.

    Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; die zuständige Behörde kann für Menschen mit einer Körperbehinderung Ausnahmen zulassen, wenn diese wegen ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,

  17. 17.

    die Hetzjagd auf gesundes Wild auszuüben,

  18. 18.

    Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden,

  19. 19.

    das Brackieren auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben,

  20. 20.

    Abwurfstangen ohne Erlaubnis der jagdausübungsberechtigten Person zu sammeln und

  21. 21.

    das Ausbringen von Lockstoffen, die Tierseuchen verbreiten können.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a, b und c vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(3) Die obere Jagdbehörde kann von den sachlichen Verboten nach Absatz 1 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild sowie zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden und zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, Ausnahmen zulassen; soweit Federwild betroffen ist, ist eine Ausnahme nur unter Berücksichtigung der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründe und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild oder im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei zeitlich begrenzt für bestimmte Jagdbezirke anordnen, dass

  1. 1.

    in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen,

  2. 2.

    Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen erlegt werden darf und

  3. 3.

    Wildkaninchen unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie aus Kraftfahrzeugen erlegt oder getötet werden dürfen.