§ 35 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 35 LjagdG M-V – Jagdhundeeinsatz
(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.
(2) Für die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden erlässt die oberste Jagdbehörde eine Rechtsverordnung. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung.