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§ 34 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 LjagdG M-V – Anderes krankgeschossenes Wild (zu § 22a BJagdG)

(1) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk und verendet dort in Sichtweite, so ist es dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten spätestens am nächsten Tag abzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) § 33 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.