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§ 33 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 LjagdG M-V – Krankgeschossenes Schalenwild (zu § 22a BJagdG)

(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Der Erleger ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden.

(2) Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf seinen Abschussplan anzurechnen. Es kann vereinbart werden, dass der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Bezirk das Wild beschossen worden ist, das Verfügungsrecht über die Trophäe, das Wildbret oder über beides erhält und auf wessen Abschussplanes anzurechnen ist.