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§ 31 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 LjagdG M-V – Wildgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.

(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet sein.

(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient.