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§ 28 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LjagdG M-V – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (zu § 35 BJagdG)

(1) Wild- und Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.

(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (§ 5), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.