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§ 25 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LjagdG M-V – Jagdschutzberechtigte (zu § 25 BJagdG)

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar muss der Jagdaufseher jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.

Auf Verlangen der Jagdbehörde ist ein Jagdaufseher zu bestellen.