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§ 20 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LjagdG M-V – Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten (zu § 20 BJagdG)

(1) Die Jagdausübung in Nationalparken und in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Jagdausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

(3) Wildschutzgebiete sind bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen, die für die Wildhege und Wildforschung von besonderer Bedeutung sind (Wildforschungsgebiete, Schutzzonen für bestandesgefährdete Wildarten, Wildeinstandsgebiete).

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Wildschutzgebiete zu bestimmen und in diesen die Jagd auf betroffene Arten zu beschränken oder zu untersagen,

  2. 2.

    das Betreten und Befahren von Flächen (Wildschutzgebieten) und nicht öffentlichen Wegen während der Fortpflanzungszeit und Brutzeit oder des Vogelzuges für Nichtjagdausübungsberechtigte zu untersagen.