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§ 19a LjagdG M-V - Gesellschaftsjagden

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Personen, die einen Jagdschein innehaben, ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.