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§ 15 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Jagdschein und Gebühren

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LjagdG M-V – Jagdschein (zu §§ 11, 15 und 17 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Der Antragsteller hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Er ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er

  1. 1.

    als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes,

  2. 2.

    als Jagdpächter oder Unterpächter,

  3. 3.

    als Mitpächter oder

  4. 4.

    als Inhaber einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen. Der Antragsteller hat Änderungen der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe von Einzelabschüssen).

(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft (§ 40 Abs. 1) ist zulässig.