Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LjagdG M-V - Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
(zu § 12 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 6) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und nach §§ 18, 21, 23 und 32 durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die unterlegene Partei zu tragen.